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Die Hafenordung

der Marinekameradschaft Hannover von 1898 e. V. „Prinz Adalbert von Preußen“
MRV Stützpunkt Yachthafen Hannover im Deutschen Marinebund e. V.
Mitglied im Deutschen Seglerverband
Die Hafenleitung Tel. 0511-375534


§ 1 Diese Hafenordnung gilt für den Land- und Wasserbereich des Yachthafens Hannover. Das Betreten und Befahren dieses Hafenbereichs - zu Wasser und zu Land- geschieht auf eigene Gefahr. Jeder Gast ist verpflichtet, die Richtlinien der Hafenordnung zu beachten.


§ 2 Das Betreten der Steganlagen ist ausschließlich Bootseignern, ihren Angehörigen und Gästen gestattet.


§ 3 Die Einfahrt in die Wasserfläche des Yachthafens (Fluchtlinie zum Fahrwasser zwischen dem Ufer Tannenbergallee und der Wasserseite des Vereinsschiffes) und das Liegen ist nur Booten erlaubt, die dafür eine ausdrückliche Genehmigung durch die Hafenleitung bzw. durch die Marine-Kameradschaft Hannover besitzen, sei es durch Abschluss eines Liegeplatzvertrages oder durch Zuweisung eines Gastliegeplatzes.


§ 4 Jeder Nutzer bzw. Besucher des Hafenbereichs haftet für alle Schäden, die durch seine Person bzw. durch sein Boot entstehen. Dies gilt vor allem für Umweltschäden durch Einleiten von Farb-, Schmier-, Fett, und Treibstoffen sowie Chemikalien und durch das Ablassen von bordeigenen Fäkalientanks.


§ 5 Die Benutzung der Bordtoiletten ist im Hafen untersagt.

 

§ 6 Die Steganlagen sind als Verkehrswege zu den Booten grundsätzlich frei zu halten. Das Lagern von Müll, Fässern, Farben, Lacken, Treib-, Schmier- und Fettstoffen, Chemikalien, Ersatzteilen sowie anderen Geräten und Utensilien jeglicher Art sind strengstens untersagt. Leinen und Bootsversorgungsleitungen sind so zu verlegen, dass Unfallrisiken ausgeschlossen werden.


§ 7 Dauerlieger sind verpflichtet, auf ihrem Boot anfallenden sperrigen Müll - vor allem Sondermüll - aus dem Hafenbereich zu transportieren und privat nach den geltenden Vorschriften zu entsorgen. Die Nutzung des im Hafenbereich aufgestellten Müllcontainers ist ausschließlich der Hafenleitung, Dauerliegern sowie durchreisenden Gastliegern gestattet. 


§ 8 Bei Arbeiten am Boot ist darauf zu achten, dass Bootsnachbarn nicht belästigt oder behindert werden. Im Fall größerer Arbeiten unter Nutzung des Steges als Lagerplatz für Geräte und Material ist auf jeden Fall die Genehmigung der Hafenleitung einzuholen. Dies gilt besonders für Arbeiten mit Chemikalien, Farben und Lacken.


§ 9 Boote dürfen mit Trinkwasser nur nach Rücksprache mit der Hafen­leitung und gegen eine Kostenpauschale in Höhe von 10,00 EUR sowie ausschließlich unter Verwendung biologisch abbaubarer Waschmittel gewaschen werden.

 

§ 10 Das Baden im Hafenbereich ist generell verboten.


§ 11 Hafenbesucher und Spaziergänger haben Hunde generell anzuleinen.


§ 12 Im Fall von Gefahr sind unverzüglich die Hafenleitung bzw. die Wasserschutzpolizei (Tel.-Nr: 96 95-26 -15 oder -26 -28) zu verständigen.


NOTRUF POLIZEI 110
NOTRUF FEUERWEHR 112

Die Hafenleitung

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